Hundehaltung: Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang beantragen
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Bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen und in Verkaufsstätten oder Zoos sowie an Orten, an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters beeinträchtigt ist, herrscht Leinenpflicht für alle Hunde. Ausnahmen gelten für Blinden- und Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie für Diensthunde von beispielsweise Polizei, Zoll und von Streitkräften.
Gefährliche Hunde unterliegen darüber hinaus einer generellen Leinenpflicht. Diese gilt nicht, wenn es sich um Jagd- und Herdengebrauchshunde handelt und sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden (z. B. ein Jagdhund während der Jagd).
Rechtsgrundlage(n)
- § 2a Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- §§ 4, 17 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V)
- §§ 2, 4 Absatz 3, 8 Absätze 1, 2 und 3 der Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V)
- Tarifstelle 10.1.7 der Kostenverordnung Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (IMKostVO M-V)