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Fundtierportal

 

 

Wenn ein Tier entlaufen bzw. abhanden gekommen ist, was vor allem bei Hunden nicht selten vorkommt, muss der Tierhalter nach Feststellung dieses Umstandes und erster erfolgloser Suche in unmittelbarer Umgebung unverzüglich das zuständige Fundbüro unterrichten bzw. den Verlust des Tieres dort anzeigen.

 

Das Fundbüro der Hansestadt Demmin befindet sich im Ordnungsamt im Rathaus, Markt 1, Zimmer 318 und ist während der regulären Öffnungszeiten unter der 03998/256-131 erreichbar.

 

Außerhalb der Sprechzeiten oder an Wochenenden kann der Verlierer eines Tieres auch direkt im Tierheim unter der Telefon-Nr. 0173/15 96 707 anrufen und einen Termin zur Entgegennahme seines Ausreißers vereinbaren.

Notfalls kann auch bei der hiesigen Polizeidienststelle unter der Telefon-Nr. 03998/254-0 angerufen werden.

 

Der Eigentümer oder Halter muss das Tier im Vorfeld genau beschreiben, um sicherzustellen, dass er auch tatsächlich der Empfangsberechtigte ist.

 

 

 

Fundkatze September

 

 

Wichtige Hinweise

 

Soweit diese Tiere nicht von ihren rechtmäßigen Eigentümern abgeholt werden, können sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist bei Interesse vom Tierheim erworben werden.

 

Das Aussetzen eines Tieres muss nicht allein durch aktives Tun geschehen, hier genügt es auch schon, wenn bewusst die Gelegenheit geschaffen wird, die dem Tier das Entlaufen ermöglicht. Wenn im Falle eines entlaufenen Tieres der Halter keine Nachforschungen über den Verbleib bei Polizei, beim Ordnungsamt (Fundbüro) oder Tierheim anstellt, ist davon auszugehen, dass das Entlaufen gewollt war und es sich somit um ein tierschutzrechtswidriges "Aussetzen" handelt. In der Rechtsprechung muss der Beschuldigte beweisen, dass das Entlaufen nicht gewollt war. Hierunter fällt auch der Tatbestand des Aussetzens auf eigenem Grund und Boden. Hiervon spricht man, wenn ein Tierhalter seine Tiere ohne ausreichende Versorgung hält und die Tiere abwandern oder streunern. Das Aussetzen von Tieren ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000,00 € geahndet werden.

 

Um ein Fundtier möglichst schnell dem Eigentümer zurückgeben zu können, sollte das Tier gekennzeichnet sein (Tätowierung/Chip). Bei Hunden wäre dringend empfehlenswert, dass diese eine Steuermarke tragen. Auch über eine solche Kennzeichnung wird das Auffinden des ursprünglichen Eigentümers erleichtert.